Vereinssatzung

Satzung des Vereins Jugendliche ohne Grenzen in Deutschland e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Jugendliche ohne Grenzen in Deutschland. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe, Deutschland und ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Aufgabe und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Insbesondere soll die Arbeit gegen Diskriminierung und der Kunst- und Kulturaustausch im Sinne eines friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen unabhängig von ihrer Nationalität, Staatsangehörigkeit, ethnischen und kulturellen Herkunft gefördert werden.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung der Kommunikation und des Verständnisses zwischen Menschen unterschiedlicher nationaler Herkunft, verschiedener kultureller Verhaltens- und Kommunikationsstile, für Menschen jeden Alters, insbesondere für Jugendliche Geflüchtete, welche sich oftmals ohne Familie in Deutschland aufhalten und daher besonderer Unterstützung bedürfen.
  • die Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnungen, die Partizipation und Integration fördern, z.B. Stadtführungen für und von Jugendlichen mit Migrationshintergrund; Sprachtandems zwischen deutschen und nichtdeutschen Muttersprachlern.
  • Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Museen, Vereinen und Bildungsträgern im Sinne des Vereinszweckes.
  • Kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, Lesungen, Theater, Musik und Symposien.
  • Konzeption, Organisation und Durchführung von Seminaren und interkulturellen Veranstaltungen mit Bildungsinhalten im In-und Ausland.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die mit ihrer Mitgliedschaft keine kommerziellen Zielsetzungen erkennen lassen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf, erworben. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Mitgliedschaft endet

  1. bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen und Gesellschaften mit deren Auflösung;
  2. jeweils nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Austrittserklärung, die dem Vorstand bis spätestens 30. September jeden Jahres zugegangen sein muss;
  3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn sich das Mitglied mit den Zielen des Vereins in Widerspruch setzt oder sonstige objektive Gesichtspunkte die Mitgliedschaft nicht mehr angebracht erscheinen lassen. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung.

Förderer können durch Spenden den Vereinszweck unterstützen, ohne damit eine Mitgliedschaft zu erwerben.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand.
  2. Mitgliederversammlung
  3. Anschüsse
    1. Kulturausschuss
    2. Sportausschuss
    3. Kommunikationsausschuss
    4. Wahlkommission

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen

  1. die Wahl des Vorstands (§ 6),
  2. die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  3. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
  4. die Änderung der Satzung,
  5. sonstige durch Gesetz übertragene Aufgaben.

Die Mitgliederversammlung ist, so oft es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens aber einmal im Jahr, vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt schriftlich mit einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen. Eine Einberufung ist außerdem erforderlich, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

 Über die Art der Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Dem Vorstand gehören an der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der zweite stellvertretende Vorsitzende, der Kassenprüfer und die Schriftführerin.

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, vom Vorstand besorgt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

  • Die Amtszeit des Vorstands beträgt 1 Jahr.

§ 7 Sitzungsprotokoll

Über jede Verhandlung der Organe des Vereins ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Verein ist außerdem berechtigt, Spenden zur Erfüllung seines gemeinnützigen Zwecks entgegen zu nehmen.

§ 9 Verwendung der Mittel

Die Vereinsmittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand hat keinen Anspruch auf eine Vergütung seiner Tätigkeit.

Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beiträge oder Spenden.

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kasse und Rechnung des Vereins sind mindestens einmal jährlich durch den Kassenprüfer zu prüfen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Über eine Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung entschieden werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die beabsichtigte Vereinsauflösung angekündigt wurde.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein SOS-Kinderdorf e.V., 80639 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Vorsitzender 1. Stellvertretende
Rahimi, Mohammad Ali Bakhsh, Hayat
Kassenprüfer  Schriftführer
Safi, Atiqullah Hamidi, Abdul Mansoor